Die Tierschutzbeauftragten der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Alle Einrichtungen, in denen Tierversuche stattfinden haben mindestens einen Tierschutzbeauftragten der genehmigenden Behörde anzuzeigen.
Seit einiger Zeit gibt es hierfür an der CAU zu Kiel eine Geschäftsordnung, die hier heruntergeladen werden kann
Die Aufgabe des Tierschutzbeauftragten (TSchB) ist geregelt in §10 des Tierschutzgesetzes(TierSchG) und §5 Tierschutzversuchstierverordnung (TierSchVersV), wonach der TSchB folgende Aufgaben hat:
Zur Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt praktisch jeder Schriftverkehr zwischen Antragsteller und der genehmigenden Behörde durch die Hand des Tierschutzbeauftragten. |
![]() Foto: Prof. Dr. G. Schultheiß Foto: S. Vieten |